_ habe eine Vereinbarung überarbeitet. Jedoch ist der Hinweis (vgl. Stellungnahme vom 19. Januar 2018, Ziff. II.7.7, pag. 491) berechtigt, angesichts der Arbeitsteilung in der Kanzlei (und der Tatsache, dass die ebenfalls steuerrechtskundige Anwältin K.________ beigezogen worden sei) wäre es seltsam, wenn ausgerechnet der Zivil- und Strafrechtler D.________ die primär steuerrechtlich ausgerichtete Vereinbarung ausformuliert hätte. Zudem enthält das Stundenblatt offensichtlich nicht zum vorliegenden Auftrag gehörende Posten (nämlich solche betreffend einen Klienten L._____