D.5.2, pag. 337). I.________ von der Revisionsstelle sagte seinerseits in seiner Einvernahme vom 23. August 2012, dass sie einen Bonitätsnachweis verlangt und das Klientengeldkonto als hierfür tauglich erachtet, aber nicht explizit, dass sie dessen Errichtung vorgeschlagen hätten (vgl. pag. 383 Z. 162-164, pag. 385 Z. 210-212). Zudem habe er (I.________) vermutet, dass die fraglichen «Darlehens»-Beträge Barbezüge gewesen seien, «die in die eigene Tasche flossen» (pag. 383 Z. 164).