19. Das Klientengeldkonto sei laut dem Disziplinarbeklagten in erster Linie eingesetzt worden, weil die Revisionsstelle der H.________ AG durch die darauf überwiesenen Mittel einen Bonitätsnachweis für das Darlehen habe erhalten wollen. In zweiter Linie habe es der H.________ AG und ihren Aktionären als Sicherheit dienen sollen und in dritter Linie hätte durch eine weitergehende Rückzahlung der Mittel bei der Steuerbehörde eine weitere Plausibilität für das Vorliegen eines Darlehens erzielt werden können (Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. D.5.2, pag. 337).