18. Tatsächlich kann nicht massgebend sein, was heute über das angebliche «Darlehen» bekannt ist, sondern, was der Disziplinarbeklagte damals wusste oder hätte wissen müssen. Massgebend ist eine ex ante-Betrachtung. Ausgangspunkt dafür ist, dass E.________ dem Disziplinarbeklagten mitgeteilt hatte, 2007 und 2008 sei ein Darlehen der H.________ AG an F.________ versehentlich als Aufwand gebucht worden (vgl. Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. C.1, pag. 323; Stellungnahme vom 19. Januar 2018, Ziff. II.3.3, pag. 475).