Die Anzeigerin führe nicht aus, inwiefern das Darlehen vom damaligen Standpunkt aus nicht rechtskonform hätte sein können, ebenso wenig würden die «zu vielen» Punkte spezifiziert, welche auf ein nicht «legales» Geschäft hingedeutet hätten (abgesehen von – offen kommunizierten – möglichen steuerrechtlichen Verstössen). Die Anzeigerin wolle in unzulässiger Rückschau zum Ausdruck bringen, man hätte damals den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens kennen müssen und zwar in einem Kontext, den die Strafverfolgungsbehörden in sieben Jahren erarbeitet hätten. Er selbst habe sich zudem unbestritten nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht.