6 17. Der Disziplinarbeklagte bringt vor, für die Verwendung des Klientengeldkontos zur längeren Aufbewahrung des erhaltenen Geldes hätten im Rahmen seines damaligen Wissens und des steuerlichen Mandats gute (vom Disziplinarbeklagten erläuterte) Gründe bestanden. Die Anzeigerin führe nicht aus, inwiefern das Darlehen vom damaligen Standpunkt aus nicht rechtskonform hätte sein können, ebenso wenig würden die «zu vielen» Punkte spezifiziert, welche auf ein nicht «legales» Geschäft hingedeutet hätten (abgesehen von – offen kommunizierten – möglichen steuerrechtlichen Verstössen).