und F.________ sind am 29. März 2017 erstinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs zu je 48 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, haben hiergegen jedoch Berufung eingelegt), könne gerade in Berücksichtigung der Kenntnis des Disziplinarbeklagten aus seiner Steuerberatung nicht mit einer «sorgfältigen» und «gewissenhaften» Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA in Einklang gebracht werden. Der Anzeige sind diverse Beilagen angefügt, zumeist Akten aus dem Strafverfahren gegen F.________ und E.________.