16. Die Anzeigerin wirft dem Disziplinarbeklagten vor, gegen die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA verstossen zu haben, indem er sein Klientengeldkonto F.________ und E.________ bzw. der H.________ AG zur Verfügung gestellt habe, um eine interne Vereinbarung abzuwickeln. So seien rund CHF 2‘500‘000.00 transferiert worden. Gestützt auf den Wortlaut der internen Vereinbarung dürfe jedoch nicht unbesehen von einem völlig rechtskonformen Darlehen ausgegangen werden, da zu viele Punkte auf ein nicht «legales» Geschäft hindeuteten.