Geschützt werden nur Berufspflichten, welche die Voraussetzungen dafür bilden, dass der Anwalt seine gesetzliche Funktion als mit besonderen Rechten ausgestatteter Interessenvertreter der Rechtsuchenden wirksam wahrnehmen kann. Entscheidend ist die Frage, ob die zur Diskussion stehende Verfehlung über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 12).