15. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Von der Anwaltschaft wird sowohl im Verhältnis zu ihren Klienten als auch gegenüber den Gerichtsbehörden ein «korrektes Verhalten» verlangt (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 12; BGE 130 II 270 E. 3.2; Botschaft, BBl 1999 6054). Eine unsorgfältige Berufsausübung rechtfertigt ein staatliches Eingreifen jedoch nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass eine Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint.