5 anregte (verschiedene Besprechungen fanden auch gemeinsam statt, vgl. bspw. Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. II.D.1, pag. 331). Für Meinungsverschiedenheiten, die einen Prozess zwischen E.________ und F.________ hätten wahrscheinlich erscheinen lassen, gibt es keine Hinweise. Die Doppelberatung war folglich zulässig. Der Disziplinarbeklagte hat somit durch seine steuerrechtliche Beratungstätigkeit zugunsten von E.________ und F.________ im Jahr 2010 Art. 12 lit. c BGFA nicht verletzt. b) Vorgeworfene Verstösse gegen Art. 12 lit. a BGFA