__ nicht deckungsgleich waren (insbesondere wenn sie wirklich Darlehensgeber und Darlehensnehmer gewesen sein sollten). Solange diese zustimmen, schliesst dies allein eine Beratung beider Parteien jedoch nicht aus (vgl. vorne Ziff. 9). Das Bestehen dieser Zustimmung ist unter den vorliegenden Umständen zu bejahen, zumal F.________ anscheinend den Disziplinarbeklagten in voller Kenntnis des E.________-Mandats mit steuerlichen Abklärungen beauftragte, E.________ aber gleichzeitig über diese Beratungen informiert war oder sie sogar