14. Es scheint umgekehrt allerdings unbestritten zu sein, dass der Disziplinarbeklagte F.________ weder vor Gericht noch anderweitig je gegen aussen vertreten, sondern ihn lediglich beraten hat. Es kann auch der Darstellung des Disziplinarbeklagten gefolgt werden, dass diese Beratung sich auf die steuerlichen Konsequenzen einer Offenlegung des angeblichen Darlehens von E.________ an F.________ bezog. Zwar erscheint es möglich, dass die Interessen von F.________ und E.________ nicht deckungsgleich waren (insbesondere wenn sie wirklich Darlehensgeber und Darlehensnehmer gewesen sein sollten).