Wenn der Disziplinarbeklagte bereit war, F.________ steuerrechtlich zu beraten, und dieser das Angebot annahm, liegt ein Auftrag nach Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vor, auch wenn der Disziplinarbeklagte dabei «als Anwalt von E.________ auftrat».