Zwar gibt es in der Tat Konstellationen, in denen Nicht-Klienten sich an Anwaltskosten beteiligen (so der Disziplinarbeklagte in seiner Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. II.D.2.5, pag. 333), doch fehlt in der Kostennote jeder Hinweis auf das Vorliegen einer solchen Konstellation, welche auch nicht naheliegend ist. Die Ausführung, weshalb F.________ für einen gar nicht erteilten Auftrag bezahlt haben sollte, bleibt denn auch äussert vage. Wenn der Disziplinarbeklagte bereit war, F.________ steuerrechtlich zu beraten, und dieser das Angebot annahm, liegt ein Auftrag nach Art.