Z. 234-241). Er habe diesbezüglich «wohl» ein separates Mandat von F.________ gehabt. Dieser habe ihn aufgesucht, vielleicht hätten dies schon die E.________ veranlasst (pag. 183 Z. 253-264). F.________ entband den Disziplinarbeklagten denn auch am 30. Juli 2017 ausdrücklich und ohne Vorbehalte vom Anwaltsgeheimnis (pag. 219). Die F.________ gestellte Honorarnote vom 14. Juli 2010 (pag. 291 ff.) verstärkt diesen Eindruck. Zwar gibt es in der Tat Konstellationen, in denen Nicht-Klienten sich an Anwaltskosten beteiligen (so der Disziplinarbeklagte in seiner Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff.