13. Entgegen den Ausführungen des Disziplinarbeklagten ist davon auszugehen, dass dieser sehr wohl ein Mandat von F.________ erhalten hatte. So sagte er anlässlich seiner Einvernahme vom 23. August 2012, zu F.________ habe es «nur ganz kurz» ein Mandatsverhältnis für eine Beratung gegeben (pag. 171 Z. 21). Die Problematik habe darin bestanden, dass ihm kommuniziert worden sei, dass F.________ nicht als Darlehensempfänger habe offengelegt werden wollen, weil er das Darlehen selber nicht deklariert habe. Seine Beratung habe sich auf die möglichen Konsequenzen einer Offenlegung bezogen (pag. 181 f. Z. 234-241).