4 vernahme vom 19. Juni 2012 hätten er und sein damaliger Bürokollege D.________ nicht um den Zusammenhang zwischen dem vom Disziplinarbeklagten betreuten Steuer- und dem von Rechtsanwalt D.________ betreuten Strafverfahren gewusst und dieser Zusammenhang sei auch nicht erkennbar gewesen. Nach Bekanntwerden des Zusammenhangs habe Rechtsanwalt D.________ sein Verteidigungsmandat innert kurzer Frist unaufgefordert niedergelegt. Hinzu komme, dass sogar bei erkanntem Zusammenhang eine Vertretung F.______