11. In der Kurzstellungnahme vom 15. August 2017 erklärte der Disziplinarbeklagte, er sei nie gleichzeitig als Rechtsanwalt von E.________ und F.________ aufgetreten. Seine Auskünfte an F.________ hätten eine vertrauensbildende Massnahme zur Problemlösung zugunsten seines Klienten E.________ dargestellt; die Kontakte und die Beratung von F.________ hätten sich allein auf das bei der Beratung von E.________ relevante Steuerproblem bezogen. Gegensätzliche Interessen seien darüber hinaus nicht sichtbar gewesen (und bis heute nicht sichtbar). Zudem habe auch kein Mandatsverhältnis von D.________ zu F.________ bestanden.