Auch wenn es sich um reine Beratungsmandate gehandelt habe und daraus geschlossen werden könne, dass die Beratung beider Klienten in deren Einverständnis erfolgt sei, sei dies nicht zulässig gewesen. Da die Interessen von F.________ und E.________ nicht als gleich zu qualifizieren gewesen zu seien, habe der Disziplinarbeklagte infolge seiner vorgängigen Klientenbeziehung zu E.________ nicht als Rechtsanwalt beider auftreten dürfen.