10. Die Anzeigerin führte aus, der Disziplinarbeklagte habe das Doppelvertretungsverbot von Art. 12 lit. c BGFA verletzt. Die damalige Anwaltskanzlei G.________ habe zwischen dem 3. Mai 2010 und dem 11. Juni 2010 eine Klientenbeziehung zu F.________ und parallel dazu eine solche zu E.________ sowie der H.________ AG gehabt. Auch wenn es sich um reine Beratungsmandate gehandelt habe und daraus geschlossen werden könne, dass die Beratung beider Klienten in deren Einverständnis erfolgt sei, sei dies nicht zulässig gewesen.