BGFA sind alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein Anwalt zu behandeln (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 88). Wird während der Führung eines Mandats ein verbotener Interessenkonflikt festgestellt, muss der Anwalt das Mandat unverzüglich niederlegen (vgl. FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 85 ff.).