Sobald zwischen ihnen jedoch ernsthafte Meinungsverschiedenheiten auftauchen, die allenfalls zu einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen. Ebenfalls zulässig ist die Übernahme des Auftrags, zwischen Parteien mit gegensätzlichen Interessen zu vermitteln (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 98-100). Das Verbot von Interessenkollisionen gilt auch zwischen verschiedenen Anwälten, wenn diese in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. In Bezug auf Art. 12 lit. c BGFA sind alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein Anwalt zu behandeln (FELLMANN, a.a.