134 II 108 E. 3). Hingegen besteht keine unzulässige Doppelvertretung, wenn der Anwalt mehrere Personen vertritt, die ein gleichläufiges Interesse haben (BGer, Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.1.3). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formel-