12 BGFA können deshalb verbandsrechtliche Standesregeln nur noch insoweit herangezogen werden, als diese eine landesweit geltende Auffassung zum Ausdruck bringen (BGE 130 II 270 E. 3.1.1 und seitherige konstante Rechtsprechung). Auf die vom Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) am 1. Juli 2005 in Kraft gesetzten Schweizerischen Standesregeln (SSR) trifft dies ohne Zweifel zu. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Disziplinarbeklagte das Doppelvertretungsverbot sowie die generelle Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt hat. III. Materielles