2. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 (pag. 303) setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. 3. Nach zweimalig genehmigter Fristerstreckung (Verfügungen vom 23. Mai 2017, pag. 311, sowie vom 27. Juli 2017, pag. 317) reichte der Disziplinarbeklagte am 15. August 2017 eine Kurzstellungnahme (pag. 319 ff.) ein, in welcher er sämtliche Vorwürfe bestritt. Dieser legte er verschiedene Dokumente bei.