c sowie die allgemeine Pflicht, den Anwaltsberuf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, gemäss Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) verstossen. Die Vorwürfe beziehen sich auf verschiedene (teilweise bestrittene) Mandate, die der Disziplinarbeklagte und sein damaliger Büropartner für E.________ und F.________ (im Wesentlichen) im Zeitraum 2010 - 2011 ausübten.