4. Dem Disziplinarbeklagten werden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, auferlegt. 5. Der Disziplinarbeklagte hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz oder Parteientschädigung. 6. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 7. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 22. August 2018 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 23. August 2018) Der Präsident: Oberrichter Studiger