33. Der vorliegend zu beurteilende Verstoss gegen das Doppelvertretungsverbot von Art. 12 lit. c BGFA kann zu den leichtesten Pflichtverletzungen gezählt werden. Der Disziplinarbeklagte hat einen potentiellen Interessenkonflikt fahrlässig nicht rechtzeitig erkannt. Sobald er ihn festgestellt hatte, hat er das Mandat niedergelegt. Zu- 12 dem sind der Behörde keine weiteren Disziplinarmassnahmen gegen den Disziplinarbeklagten bekannt. Infolgedessen erscheint eine Verwarnung als ausreichend. V. Kosten