Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere zu berücksichtigen: Die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person (POLEDNA, in FELLMANN, a.a.O., Art. 17 N 27). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung;