31. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte das Doppelvertretungsverbot i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA insofern verletzt hat, als er das Strafverteidigungsmandat für D.________ annahm, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt bei pflichtgemässer Sorgfalt eine die Mandatsführung nicht zulassende Interessenkollision hätte erkennen müssen. Soweit in der Anzeige weitergehende Verletzungen von Art. 12 lit. c BGFA gerügt werden, haben sich diese nicht bestätigt. Auch eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht von Art. 12 lit. a BGFA konnte im der Anzeige zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht festgestellt werden.