5.1, pag. 199, Ziff. 5.3, pag. 203). Davon ist hier zu Gunsten des Disziplinarbeklagten auszugehen. Inwieweit der Disziplinarbeklagte im Schreiben vom 25. Juni 2015 anderweitig bewusst falsche Angaben gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich liegt somit kein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vor. IV. Zu verhängende Disziplinarmassnahme