30. Das Schreiben vom 25. Juni 2012 widerspricht etwa mit der Angabe (lit. b), E.________ habe einen Zins von 2,5 % versprochen, der «internen Vereinbarung», gemäss welcher das ursprüngliche Darlehen zinslos war (Ziff. 2 Abs. 1, pag. 165). Die Vermutung, dass der Disziplinarbeklagte diese Vereinbarung verfasst habe, hat sich indes bekanntermassen nicht bestätigt (vorne Ziff.15). Der Disziplinarbeklagte betont weiter, den Vereinbarungsinhalt im ganzen Zeitraum, bis er sein Mandat niedergelegt habe, nicht gekannt zu haben (Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 5.1, pag. 199, Ziff.