29. Was schliesslich D.________ Schreiben vom 25. Juni 2012 (pag. 65 ff.) angeht, das der Disziplinarbeklagte unbestrittenermassen redigiert hat, ist nicht relevant, welche Behauptungen aus heutiger Sicht falsch sind. Aufsichtsrechtlich stellt sich – wie erläutert – allein die Frage, ob der Disziplinarbeklagte Sachverhaltsaussagen getroffen hat, von denen er wusste, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen, d.h. 11 ob er bewusst log. Dabei musste er die Aussagen seines Klienten nicht nachprüfen, vielmehr durfte er dessen Ausführungen glauben.