15), kann dies zumindest nicht belegt werden. Nach dem Gesagten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Disziplinarbeklagte in der Darlehensangelegenheit nur hie und da für (steuer-)strafrechtliche Auskünfte beigezogen wurde und daher nur bruchstückhaft grobe Kenntnisse des Darlehensverhältnisses hatte, so dass er die Hintergründe der Bargeldübergabe nicht schlüssig beurteilen konnte, sondern auf die Auskunft C.________ angewiesen war. Da er weiter das Geld offensichtlich namens und auf Bitten von C.________ zuhanden von dessen Klientengeldkonto entgegennahm, liegt tatsächlich bloss eine zulässige Gefälligkeit unter Bürokollegen vor.