27. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Disziplinarbeklagten (vgl. Mitteilung vom 9. Juli 2012, pag. 71 ff., Einvernahme vom 23. August 2012, pag. 80 ff. Z. 192. ff.) und von C.________ (Einvernahme vom 23. August 2012 pag. 112 ff. Z. 266 ff.) erschien E.________ am 1. Juni 2010 in ihrer gemeinsamen Kanzlei, um die Million zuhanden von C.________ Klientengeldkonto zu übergeben. Der damals ferienabwesende C.________ hatte den Disziplinarbeklagten vorher über die möglicherweise bevorstehende Rückzahlung informiert. Der Disziplinarbeklagte wollte sich weiter daran erinnern, dass er C._____