_ geholfen, die Stellungnahme vom 25. Juni 2012 zu redigieren, deren Inhalt sei aber selbstverständlich D.________ selbst zuzurechnen. Zudem könne es nie widerrechtlich sein, die Sachverhaltsposition seines Klienten wiederzugeben. Im Übrigen sei weder in der Anzeige ausgeführt worden noch sonst wie für ihn ersichtlich, was an der Stellungnahme vom 25. Juni 2012 unwahr sein solle (Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 9, pag. 217; Stellungnahme vom 24. Januar 2018, Ziff. II.5, pag. 267 f.).