_ vom 25. Juni 2012 (pag. 65 ff.) redigiert und in dieser vorsätzlich unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Auch damit habe der Disziplinarbeklagte seine Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Der Anzeige sind diverse Beilagen angefügt, zumeist Akten aus dem Strafverfahren gegen E.________ und D.________ (beide sind am 29. März 2017 erstinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs zu je 48 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, haben hiergegen jedoch Berufung eingelegt).