Anders als er es die Strafbehörden habe glauben lassen wollen, sei er hierbei nicht völlig ahnungslos gewesen, vielmehr habe er um die dahinter stehende vertragliche Regelung gewusst (bzw. diese sogar selbst redigiert), welche bei einem «normalen» Darlehen keinen Sinn gemacht hätte. Zudem müsse die Übergabe von Barmitteln in dieser Höhe zumindest als sehr unüblich bezeichnet werden. Offenkundig hätten die Beschuldigten (E.________ und D.________) mit Hilfe von Rechtsanwalt A.________ versucht, die Rechtsordnung zumindest zu «biegen». Zuletzt habe der Disziplinarbeklagte eine Stellungnahme von D.________ vom 25. Juni 2012 (pag.