25. In der Anzeige wird dem Disziplinarbeklagten vorgeworfen, gegen die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA verstossen zu haben: Dies als ihm E.________, «angeblich nur in Vertretung seines Kollegen» (d.h. von C.________), im Sommer 2010 CHF 1‘005‘000.00 in bar übergab. Anders als er es die Strafbehörden habe glauben lassen wollen, sei er hierbei nicht völlig ahnungslos gewesen, vielmehr habe er um die dahinter stehende vertragliche Regelung gewusst (bzw. diese sogar selbst redigiert), welche bei einem «normalen» Darlehen keinen Sinn gemacht hätte.