Er darf sich auch auf einen bei näherer Prüfung der Sachlage nicht haltbaren Standpunkt stellen, solange dies den Interessen des Klienten dient. Auch wenn er selbst an der Version seines Klienten zweifelt, darf er sie dem Gericht unterbreiten, wenn dies der Darstellung seines Klienten entspricht (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 38-38e, 47a).