Insbesondere Strafverteidigung ist streng einseitige Interessenwahrnehmung. Er verletzt seine Berufspflichten daher erst, wenn er positiv störend in die Wahrheitsfindung eingreift oder die Rechtsordnung missachtet, indem er beispielsweise bewusst Unwahres vorbringt. Für ihn gilt generell nur eine limitierte Wahrheitspflicht in der Form des Verbots der Lüge. Er darf sich auch auf einen bei näherer Prüfung der Sachlage nicht haltbaren Standpunkt stellen, solange dies den Interessen des Klienten dient.