Entscheidend ist die Frage, ob die zur Diskussion stehende Verfehlung über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 12). Dies beinhalt jedenfalls, dass der Anwalt sich an das Recht hält und sich ausschliesslich rechtlich zulässiger Mittel bedient (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 36- 37a). Der Anwalt hat aber in erster Linie die Interessen seiner Auftraggeber zu wahren. Insbesondere Strafverteidigung ist streng einseitige Interessenwahrnehmung.