BGFA verstossen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Disziplinarbeklagte das Mandat später niederlegte, nachdem die bestehende Interessenkollision offensichtlicher geworden war (Mitteilung vom 9. Juli 2012, pag. 71 ff.; vgl. auch Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 7.4, pag. 213). b) Vorgeworfene Verstösse gegen Art. 12 lit. a BGFA 24. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Von der Anwaltschaft wird sowohl im Verhältnis zu ihren Klienten als auch gegenüber den Gerichtsbehörden