und E.________ hätte dafür wohl genügt. Damit hätte er aber bei pflichtgemässer Prüfung der Interessenkonflikte bereits vor der Mandatsübernahme feststellen müssen, dass er und/oder C.________ im Strafverfahren als Zeugen einbezogen bzw. vorübergehend selbst Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Interessens werden könnten. Indem er dies nicht getan und entsprechend die Übernahme des Strafmandats nicht von Anfang an abgelehnt hatte, hat er gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen.