Einvernahme C.________ vom 23. August 2012, pag. 113 Z. 303-305). Da weiter allgemein bekannt ist, dass derartige Bargeldmengen häufig für illegale Abwicklungen eingesetzt werden, hätte der Disziplinarbeklagte eine mögliche Verknüpfung mit dem laufenden Strafverfahren näher abklären müssen. Eine Rückfrage bei seinem Büropartner C.________ nach der gemeinsamen Geschäftstätigkeit von D.________ und E.________ hätte dafür wohl genügt.