Bei der von Art. 12 lit. c BGFA verlangten sorgfältigen Prüfung allfälliger Interessenkonflikte hätte er jedoch zumindest vermuten müssen, dass die Vorwürfe gegen D.________ und E.________ mit einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit zu tun haben könnten, selbst wenn er nicht um das Darlehen wusste (vgl. zu seinen diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen vorne Ziff. 18). Pflichtgemäss hätte er sich zudem an die Geldübergabe erinnern müssen, zumal beide damaligen Büropartner sehr selten Bargeldgeschäfte mit so hohe Beträgen abgewickelt haben (Einvernahme Disziplinarbeklagter vom 23. August 2012, pag. 81 Z. 235 f.; Einvernahme C.__