Unter dem Aspekt der Interessenkollision nach Art. 12 lit. c BGFA interessiert hier aber, ob der Disziplinarbeklagte nicht gehalten gewesen wäre, der Frage eines allfälligen Zusammenhangs zwischen der «Bargeldmillion» und der Übernahme der Strafverteidigung von D.________ vor der Mandatsübernahme näher nachzugehen.