22. Damit bleibt die Frage, ob der Disziplinarbeklagte verpflichtet gewesen wäre, das Strafverteidigermandat für D.________ vor der Annahme näher zu hinterfragen, weil er – in Vertretung von Kollege C.________ – am 1. Juni 2010 und damit rund fünf Monate zuvor, von E.________ eine «Bargeldmillion» entgegen genommen hatte und ihm bewusst gewesen sein musste, dass die Hinterlegung des Bargeld-