dass, selbst wenn er die Vereinbarung verfasst hätte, sich der Ausdruck «strafrechtliche Verfahren» in Ziff. 3 der Vereinbarung auf Steuerdelikte bezogen habe («Weiterungen wie Hinterziehungsverfahren oder strafrechtliche Verfahren») und nicht auf den vom Wirtschaftsstrafgericht behandelten Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 des Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 31. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0).